GEG 2020 / 2023

Dienstleistungen auf Basis des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023):

Erstellen von Energiebedarfsausweisen gemäß §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes 2023 für An-, Alt- und Umbauten. Des Weiteren Energiebedarfsnachweise mit allen erforderlichen Berechnungen laut GEG 2023 für den Neubau oder Bestandssanierung zum KFW-Effizienzhaus 85 (EE) bis Effizienzhaus 55/40 (EE/WPB) der KFW-Foerderbank (KfW „BEG-WG“ Programm- Nr. 261 für Alt- und Umbauten) incl. aller erforderlichen Sachverständigenbestätigungen.

Energiebedarfsausweis

Der Energiebedarfsausweis ist eine notwendige Ergänzung zum Bauantrag für Neubauten sowie Energiebedarfsberechnungen für KFW– Fördermittelanträge.

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) wurde am 07.07.2022 von der Bundesregierung mit den Maßgaben des Bundesrates verabschiedet und erschien am 28.07.2022 im Bundesgesetzesblatt. Sie tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Das GEG 2023 vom 01.01.2023 schreibt das GEG 2020 fort. Das GEG vereint und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/2016) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die alle am 31.10.2020 außer Kraft getreten sind. Das GEG stellt Architekten, Ingenieure und Fachplanern vor neuen Aufgaben, eröffnet aber auch Freiräume bei der Gebäudeplanung. Sie ist ein logischer und notwendiger Schritt bei der Verfolgung des Ziels, Einsparung fossiler Brennstoffe sowie bis zum Jahr 2030 die CO2 - Emissionen um bis zu 55% gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

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Gebäudeenergiegesetz 2020/2023

Folgende wesentliche Änderungen treten gegenüber der GEG 2020 durch das GEG 2023 in Kraft:

  • Wesentliche Änderung im GEG 2023 ist die Erhöhung des energetischen Standards für neu zu errichtende Gebäude (WG+NWG) vom sogenannten "Effizienzhaus 75 zum Effizienzhaus 55" Standard. Dies bedeutet im Sinne der gesetzlichen GEG-Vorgaben eine Reduktion des zulässigen Jahres- Primärenergiebedarfs von 20 % !
  • Verbesserte und vereinfachte Anrechnung von Strom aus erneuerbare Energien.
  • Angepasste und z. T. vereinfachte Berechnungsmethoden zum Nachweis des Anforderungsniveaus.
  • Ausstattung des Referenzgebäudes angepasst.

Folgende wesentliche Änderungen traten gegenüber der EnEV 2014/2016 durch das GEG 2020 in Kraft:

  • Die Vorgaben im Energieausweis werden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft (näheres siehe unter Gebäudeenergieausweis).
  • Der Einbau von Kohle- und Ölheizungen wird ab 2026 stark eingeschränkt.
  • Pflicht zur kostenlosen Energieberatung vor einer Haussanierung oder Hauskauf.
  • Sanierungsförderung ist nun im GEG gesetzlich verankert.
  • Verbesserte Anrechnung von Strom aus erneuerbare Energien.
  • Neue Ausnahmeregelungen bei Primärenergiefaktoren für bestimmte Energieträger.
  • Änderungen bei der Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen.
  • Enführung einer befristeten Innoationsklausel.
  • Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude.

Erneuerbare-Energien im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020/2023)

Was bewirkt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020/2023) gegenüber des alten Erneuerbare-Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011).

 Für neu zu errichtende bzw. komplett sanierte Wohn- und Nichtwohngebäude gilt mit Einreichen des Bauantrags bzw. der Bauanzeige, ab den 01.01.2023 das neue novellierte Gebäudeenergiegesetz 2023!

Das erste Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist seit dem 01.11.2020 anzuwenden. Das Gesetz gilt insbsondere für öffentliche Neu- und Bestandsbauten (Sanierungen). 

Die Änderungen im GEG 2020/2023 gegenüber dem EEWärmeG 2011 sind nur unwesentlich!

Forderung des Gesetzes ist, dass Neubauten bzw. grundsanierte Gebäude ab den 01.01.2009 einen Teil Ihres jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken müssen. Und zwar mit Solarthermie und neu seit der GEG 2020 jetzt auch mit Strom aus erneuerbare Energien durch Sonnen- (Photovoltaik) und Windenergie, einer Biomasseheizung oder einer Wärmepumpe. Es können folgende Ersatzmaßnahmen eingebaut werden: Wärmerückgewinnung (z.B. Lüftungsanlagen), Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Mini-BHKW), Fernwärmeanschluss oder verbesserte Wärmedämmung des Gebäudes.

 Es gelten nachfolgend aufgeführte Mindestanteile erneuerbarer Energien am jährlichen Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes:

  Neubauten Wohn- und Nichtwohngeb. Sanierung öffentliche Gebäude
1. Solarthermie = 15% = 15%
2. Stromerzeugung = 15 % = 15%
3. Gasförmige Biomasse = 30% = 25%
4. Flüssige Biomasse = 50% = 15%
5. Feste Biomasse = 50% = 15%
6. Geothermie Umweltwärme = 50% = 15%
7. Erneuerbare Kälte = 50% = 15%
Ersatzmaßnahmen:    
1. Wärmerückgewinnung = 50% = 50%
2. Kraft-Wärme-Kopplung = 50% = 50%
3. Nah- oder Fernwärme = 100% = 100%
4. Verbesserte Wärmedämmung
 = 15% besser als das Niveau der gültigen Energieeinsparverordnung!  
(Nachweis über Energiebedarfsausweis durch einen
Sachverständigen)

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