Förderungen im BEG-EM:

Neue Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Heizungstechnik in Verbindung erneuerbarer Energien ab 21.07.2026!

Förderungen

Mit folgenden Maßnahmen können die angepassten bzw. geänderten Förderungen ab 21.07.2026 bei der BAFA und bei der KfW-Förderbank für Heizungserneuerung auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG-EM beantragt werden:

Allgemeine Informationen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG EM bezuschusst Effizienzmaßnahmen in den Bereichen Gebäudehülle, Heizung sowie Anlagentechniken außer Heizung (z. B. Lüftungsanlagen) und Heizungsoptimierungen.

Es gelten die Bestimmungen der aktuellen Richtlinie vom 21.07.2026 (siehe www.bafa.de)!

Hinweis:
Die BEG EM ist zunächst eine reine nicht zurückzahlbare Investitions- Zuschussförderung über das BAFA. Ab 01.07.2021 wurde das BEG um die Kategorien BEG-WG für Wohngebäude und BEG-NWG für Nichtwohngebäude ergänzt mit Kreditförderungen (inkl. Tilgungszuschüsse) über die KfW - Förderbank anlehnend an die alten Programme "Energieeffizient Bauen und Sanieren".

Die Förderung im BEG-EM ist insbesondere auch für Projekte mit Wohnraumerweiterung im Bestand, z.B. Anbauten, Umbauten, Dachausbau und Aufstockungen ( Stichwort Erweiterung und Nachverdichtung im Bestand ! ) sehr interessant. Auch bei Umwidmungen von zuvor beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohnraum sind Fördrungen im BEG-EM möglich ! Besonders in Verbindng mit einem idividuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) können die Zuschüsse und maximal förderfähigen Investitionskosten nochmals erhöht werden !  Näheres zum iSFP siehe weiter unten auf dieser Seite.

 

Überblick über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM)

Ab 01.01.2024 muss mit Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein.

Generelle übergreifende Hinweise:

  • Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden im BEG-EM sind auf 30.000,- € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.- 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE und Jahr gedeckelt. 
  • Bei vorliegen eines gültigen iSFP kann die Investitionssumme für Einzelmaßnahmen auf 60.000,- € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.- 6. WE und je 15.000 € ab der 7. WE und Jahr erhöht werden!
  • Eigenleistungen sind seit dem 01.01.2023 förderfähig. Materialkosten bei Eigenleistung sind förderfähig, wenn diese durch ein Energieeffizienzexperten begleitet und bestätigt werden.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 300,- € brutto, zzgl. Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung.
  • Die Zuschussförderung wird befristet für 36 Monate zugesagt ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides (Bewilligungszeitraum).
  • Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist muss die erfolgte Umsetzung der Maßnahme(n) nachgewiesen sein, d.h. spätestens nach 42 Monaten.
  • Die Einhaltung der akuellen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie sowie das aktuelle Merkblatt zur Antragstellung sind zu beachten.
  • Es besteht ein Kumulierungsverbot der BEG-EM mit der BEG-WG/NWG.
  • Beim Ergänzungskredit der KfW entfällt die Pflicht, den ausgezahlten Zuschuss im BEG-EM zur Tilgung des geförderten Kredits zu verwenden.

Geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM

Zusammenfassung der geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM für Wohngebäude ab den 21.07.2026:

1. Förderungen im Bereich der Gebäudehülle (Anträge bei der BAFA):

1.1.  Dämmung von Außenwänden

1.2. Dämmung von Dachflächen

1.3. Dämmung von obersten Geschoßdecken

1.4. Dämmung von Bodenflächen

1.5. Austausch von Fenstern und Außentüren

1.6. Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz

Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung bis 30.000 €, 15%+ 5% iSFP-Bonus ab 30.000 € bis 60.000 € ) der nachgewiesenen Investitionskosten pro Jahr bei z. B. einem Einfamileinhaus. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto. 

Ab 1. Quartal 2027 wird ein zusätzlicher WPB-Bonus (für Wohngebäude Endenergiebedarf > 300 KWh/m²a lt. Bedarfsberechnung nicht älter als 1 Jahr) von 5 % auf die jeweiligen max. förderfähigen Investitionskosten gewährt (ohne EM Fenstertausch u. sommerlicher Wärmeschutz).

2. Förderungen im Bereich Anlagentechnik außer Heizung, wie z. B. Lüftungsanlagen (Anträge bei der BAFA):

2.1. Erstmaliger Einbau von Lüftungsanlagen

2.2. Austausch von vorhanden Lüftungsanlagen

2.3. Optimierung von vorhanden Lüftungsanlagen

2.4. Einbau von "Efficiency Smart Home"

Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung bis 30.000 €, 15%+ 5% iSFP-Bonus ab 30.000 € bis 60.000 € ) der nachgewiesenen Investitionskosten pro Jahr bei z. B. einem Einfamileinhaus. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto. 

Bei den oben genannten Fördermaßnahmen unter Punkt 1 + 2 ist die Einbindung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich!

3. Förderungen für Heizungstausch (Anträge bei der KfW-Bank) und Heizungsoptimierung sowie Gebäudenetze (Anträge bei der BAFA):

 

Gefördert wird nur noch Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien !

 

 

Die nachfolgend ausgeführten technischen Förderbedingungen sind nur die wesentlichen Bedingungen. Die vollständigen technischen Mindestanforderungen sind aus der aktuellen Förderrichtlinie des BEG zu entnehmen.

 

Neu ist die Förderung von provisorischer Heizungstechnik bei plötzlichem Heizungsdefekt und Totalausfall der vorh. Heizung.

Voraussetzung ist jedoch die Beantragung einer neuen förderfähigen Heizungsanlage gemäß der aktuellen Richtlinie.

Gefördert werden die Mietkosten einer provisorischen Heizung für max. ein Jahr nach Antragsstellung für eine neue förderfähige Heizung gemäß aktueller Richtlinie.

 

Anlagen zur Stromerzeugung  (z. B. PV-Anlagen mit/ohne Batteriespeicher) werden in der BEG nicht gefördert!

 

 

 

 

3.1 Solarkollektoranlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Grundförderung beträgt 30 % Zuschuss der max. förderfähigen Kosten.

Die max. förderfähigen Kosten pro Jahr werden gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027: 28.000,- € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.- 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE und Jahr.                           
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25.000,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Augsust 2029 bis 31. Januar 2030: 23.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • ab 1. August 2030: 22.000 €, sonst wie vor.

Der Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027  :16 %                        
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027     :12 %
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028  :8 %
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028      :4 %
  •  Ab 1. August 2028                            :0 %

Ein zusätzlicher Einkommensbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird in vier Stufen gestaffelt:

Zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen:                          

  • Bis 30.000 € = 40 %                      
  • Von 30.001 - 40.000 € = 30 %, mit mind. einem Kind = 40 %
  • Von 40.001 - 50.000 € = 10 %, mit mind. einem Kind = 30 %
  • Von 50.001 - 60.000 € = kein Bonus, mit mind. einem Kind = 10 %
  • Ab 60.001 € = keine Boni mehr.

3.2 Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von

  • Automatisch beschickte Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Automatisch beschickte Pelletöfen mit Wassertasche, einschl. Pufferspeicher von mind. 30l / KW-Leistung.
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.

Jahreszeitlicher Raumheizungsnutzungsgrad ETAs mind. 81 %.

Erneuerbare Energienanteil für Heizung und Warmwasser von mindestens 65 %.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt (siehe unter www.bafa.de).

Die Grundförderung beträgt 30 % Zuschuss der max. förderfähigen Kosten.

Die max. förderfähigen Kosten pro Jahr werden gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027: 28.000,- € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.- 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE und Jahr.                           
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25.000,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Augsust 2029 bis 31. Januar 2030: 23.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • ab 1. August 2030: 22.000 €, sonst wie vor.

Der Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027  :16 %                        
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027     :12 %
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028  :8 %
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028      :4 %
  •  Ab 1. August 2028                            :0 %

Ein zusätzlicher Einkommensbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird in vier Stufen gestaffelt:

Zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen:                          

  • Bis 30.000 € = 40 %                      
  • Von 30.001 - 40.000 € = 30 %, mit mind. einem Kind = 40 %
  • Von 40.001 - 50.000 € = 10 %, mit mind. einem Kind = 30 %
  • Von 50.001 - 60.000 € = kein Bonus, mit mind. einem Kind = 10 %
  • Ab 60.001 € = keine Boni mehr.

3.3  Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt (siehe unter www.bafa.de).

Wärmepumpen werden nur in Gebäuden gefördert, deren rechnerische Jahresarbeitszahl (JAZ) mindestens 3,0 erreicht.

Erneuerbare Energienanteil für Heizung und Warmwasser von mindestens 65 %.

Geräuschemissionen für Luft-Wasser-Außengerät muss mind. 10 db unter EU-Grenzwert liegen.

Die Grundförderung beträgt 30 % Zuschuss der max. förderfähigen Kosten.

Die max. förderfähigen Kosten pro Jahr werden gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027: 28.000,- € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.- 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE und Jahr.                           
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25.000,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Augsust 2029 bis 31. Januar 2030: 23.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • Ab 1. August 2030: 22.000 €, sonst wie vor.

Der Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027  :16 %                        
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027     :12 %
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028  :8 %
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028      :4 %
  •  Ab 1. August 2028                            :0 %

Ein zusätzlicher Einkommensbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird in vier Stufen gestaffelt:

Zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen:                          

  • Bis 30.000 € = 40 %                      
  • Von 30.001 - 40.000 € = 30 %, mit mind. einem Kind = 40 %
  • Von 40.001 - 50.000 € = 10 %, mit mind. einem Kind = 30 %
  • Von 50.001 - 60.000 € = kein Bonus, mit mind. einem Kind = 10 %
  • Ab 60.001 € = keine Boni mehr.

Ab ca. dem ersten Quartal 2027 wird ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 % für WP aus der EU gewährt! Die Grundförderung von WP aus nicht EU Staaten sinkt dann auf 15 % statt wie bisher 30 %.

3.4 Bedingungen für den Erhalt des Gewindigkeitsbonus (für selbstnutzende Haus- oder Wohnungseigentümer -1 WE):

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne
Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen,
wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für
die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus
berechtigten Heizung.

Für alle Maßnahmen hat man drei Jahre Zeit für die Umsetzung.

 

 3.5 Förderung von Wärmenetz- und Gebäudenetzanschlüssen (Nah- u. Fernwärmeanschlüsse)

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäude- oder Wärmenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu den jeweiligen Mindestanteilen aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt und kein Öl oder Gas als Brennstoff eingesetzt wird, bestehend aus folgenden Komponenten:

 - Wärmeverteilung,

– gegebenenfalls Wärmeerzeugung,

– gegebenenfalls Wärmespeicherung,

–  gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie

– gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025. Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist

Die Grundförderung beträgt 30 % Zuschuss der max. förderfähigen Kosten.

Die max. förderfähigen Kosten pro Jahr werden gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027: 28.000,- € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.- 6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE und Jahr.                           
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25.000,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24.250,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Augsust 2029 bis 31. Januar 2030: 23.500,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22.750,- € für die 1. WE, sonst wie vor.
  • Ab 1. August 2030: 22.000 €, sonst wie vor.

Der Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird gemäß nachfolgender Aufstellung mit den Jahren reduziert:

  • Ab 21.07.2026 bis 31. Januar 2027  :16 %                        
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027     :12 %
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028  :8 %
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028      :4 %
  •  Ab 1. August 2028                            :0 %

Ein zusätzlicher Einkommensbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümer wird in vier Stufen gestaffelt:

Zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen:                          

  • Bis 30.000 € = 40 %                      
  • Von 30.001 - 40.000 € = 30 %, mit mind. einem Kind = 40 %
  • Von 40.001 - 50.000 € = 10 %, mit mind. einem Kind = 30 %
  • Von 50.001 - 60.000 € = kein Bonus, mit mind. einem Kind = 10 %
  • Ab 60.001 € = keine Boni mehr.

 

3.6 Förderung von Heizungsoptimierung

3.8.1  Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve

3.8.2  Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle.

3.8.3  Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung

3.8.4  Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen

3.8.5  Optimierung von Wärmepumpen

3.8.6  Dämmung von Rohrleitungen

3.8.7  Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und von gebäudenahen Wärmespeichern.

3.8.8  Einbau oder Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage nach Verfahren B.

Heizungsoptimierung nur bis 5 Wohneinheiten förderfähig.

Die Heizung muss mindestens zwei Jahre alt sein. Fossile Heizungen sind nur förderfähig, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.

Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung bis 30.000 €, 15%+ 5% iSFP-Bonus ab 30.000 € bis 60.000 € ) der nachgewiesenen Investitionskosten pro Jahr bei z. B. einem Einfamileinhaus. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto. 

 

4. Förderungen von Fachplanungen und Baubegleitung

Folgende Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG EM werden durch eine Fachplanung und Baubegleitung gefördert.

4.1  Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Baubegleitungspflicht)

4.2  Anlagentechnik (außer Heizung - Baubegleitungspflicht)

4.3  Anlagen zur Wärmeerzeugung (nur noch in der steuerlichen Variante gem. § 35 c EStG)

4.4  Heizungsoptimierung (Baubegleitungspflicht)

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Investition für Fachplanung und Baubegleitung.

Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000,- € für Ein- und Zweifamilienhäuser und auf 2.000,- € pro WE bei Mehrfamilienhäusern von drei und mehr Wohneinheiten (max. 20.000,- € pro Zuwendungsbescheid).

5.  iSFP-Bonus

Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (siehe Energieberatung vor Ort) " geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist ein weiterer zusätzlicher Förderbonus von 5 % auf die oben genannten Fördersätze für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizungserneuerung) möglich, und zwar auf dem Investitionsbetrag der 30. 000 € übersteigt !

Weiterhin ist bei vorliegen eines iSFP die förderfähige Investitionssumme pro Jahr für Einzelmaßnahmen (außer Heizungserneuerung) bis 60.000 € möglich (ohne iSFP nur 30.000 € / Jahr) bei z. B. einem Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäuser verdoppeln sich die förderfähigen Kosten je 30.000 € für die 2.- 6. WE und je 15.000 € ab der 7. WE und Jahr !

Mit einem iSFP kann die max. Förderung für z. B. einem Einfamilienhaus um max. 6.000 € erhöht werden (10.500 € statt 4.500 €) !

Den genauen Richtlinientext sowie das Verfahren der Antragsstellung als auch die Nachweisführung mit den weiteren technischen Mindestanforderungen (inkl. Listen für zugelassene Hersteller) sowie die förderfähigen Kosten können Sie der Internetseite www.bafa.de

Förderübersicht: Bundesförderung für effizienzte Gebäude (BEG)

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die aktuellen und vollständigen Richtlinien sowie über die Verfügbarkeit von Fördermitteln!

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