Förderungen im BEG-EM:
Neue Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Heizungstechnik in Verbindung erneuerbarer Energien ab 01.01.2023!
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Fördermittel für die Sanierung von Wohngebäuden ab 28.07.2022:
BEG EM | BEG WG | |||||
Förderung für einzelne Sanierungsmaßnahmen | Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus | |||||
BEG EM Zuschuss | BEG EM Kredit | BEG WG Zuschuss | BEG WG Kredit | |||
BAFA | KFW | KFW | KFW | |||
Ab 01.01.2021 | Bis 30.06.2021 | Ab 28.07.2022 | Bis 30.06.2021 | Ab 01.07.2021 | Bis 30.06.2021 | Ab 28.07.2022 |
Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | |
Kredit Nr. 151/152 | Kredit Nr. 261 | Progr. Nr. 430 | Progr.-Nr. 461 | Progr.-Nr. 151/152 | Progr.-Nr. 261 | |
bis 27.07.2022 ! |
Progr.-Nr. 262 entfällt! |
|||||
Zuschuss für Baubegleitung und Fachplanung | ||||||
BAFA BEG EM | KFW Nr. 431 | KFW BEG EM | KFW Nr. 431 | KFW BEG WG | KFW Nr. 431 | KFW BEG WG |
Überblick über die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 Prozent erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.
Hinweis zur Kumulierbarkeit mit KfW-Förderprogrammen:
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.
Generelle übergreifende Hinweise:
- Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind auf 60.000,- € pro WE Maßnahme und Jahr gedeckelt. Maximal auf 600.000 € Gesamtkosten pro Gebäude.
- Eigenleistungen sind seit den 01.01.2023 wieder förderfähig. Materialkosten bei Eigenleistung sind förderfähig, wenn diese durch ein Energieeffizienzexperten begleitet und bestätigt werden.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000,- € brutto, einschl. Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung (außer für Heizungsoptimierung = 300,- € brutto).
- Die Zuschussförderung wird befristet für 24 Monate zugesagt ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides (Bewilligungszeitraum). Die Befristung lässt sich in Sonderfällen per Antrag auf 48 Monate verlängern.
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist muss die erfolgte Umsetzung der Maßnahme(n) nachgewiesen sein, d.h. spätestens nach 30 bzw. 54 Monaten.
- Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der Richtlinie sind zu beachten.
Geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM
Zusammenfassung der geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM für Wohngebäude ab den 01.01.2023:
1. Förderungen im Bereich der Gebäudehülle:
1.1. Dämmung von Außenwänden
1.2. Dämmung von Dachflächen
1.3. Dämmung von obersten Geschoßdecken
1.4. Dämmung von Bodenflächen
1.5. Austausch von Fenstern und Außentüren
1.6. Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz
2. Förderungen im Bereich Anlagentechnik (außer Heizung)
2.1. Erstmaliger Einbau von Lüftungsanlagen
2.2. Austausch von vorhanden Lüftungsanlagen
2.3. Optimierung von vorhanden Lüftungsanlagen
2.4. Einbau von "Efficiency Smart Home"
Bei den oben genannten Fördermaßnahmen unter Punkt 1 + 2 ist die Einbindung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich!
3. Förderungen im Bereich Heizungstechnik
Gefördert wird nur noch Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien !
Die nachfolgend ausgeführten technischen Förderbedingungen sind nur die wesentlichen Bedingungen. Die vollständigen technischen Mindestan-forderungen sind aus der aktuellen Förderrichtlinie des BEG zu entnehmen.
Neu ist die Förderung von provisorischer Heizungstechnik bei plötzlichem Heizungsdefekt und Totalausfall der vorh. Heizung.
Voraussetzung ist jedoch die Beantragung einer neuen förderfähigen Heizungsanlage gemäß der aktuellen Richtlinie.
Gefördert werden die Mietkosten einer provisorischen Heizung für max. ein Jahr nach Antragsstellung für eine neue förderfähige Heizung gemäß aktueller Richtlinie.
Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. PV-Anlagen mit/ohne Batteriespeicher) werden in der BEG nicht gefördert!
3.5 Förderung von Wärmenetz- und Gebäudenetzanschlüssen (Nah- u. Fernwärmeanschlüsse)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäude- oder Wärmenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu den jeweiligen Mindestanteilen aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt und kein Öl oder Gas als Brennstoff eingesetzt wird, bestehend aus folgenden Komponenten:
- Wärmeverteilung,
– gegebenenfalls Wärmeerzeugung,
– gegebenenfalls Wärmespeicherung,
– gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
– gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen ab 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz, wenn deren Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist
Die Förderung beträgt bis zu 40 % Zuschuss (20 - 30 % Grundförderung je nach Netzart + 10% Heizungstauschbonus) der förderfähigen Kosten.
3.6 Förderung von Heizungsoptimierung
3.8.1 Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
3.8.2 Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle.
3.8.3 Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
3.8.4 Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
3.8.5 Optimierung von Wärmepumpen
3.8.6 Dämmung von Rohrleitungen
3.8.7 Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und von gebäudenahen Wärmespeichern.
3.8.8 Einbau oder Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage nach Verfahren B.
Heizungsoptimierung nur bis 5 Wohneinheiten förderfähig.
Fossile Heizungen sind nur förderfähig, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
Der Fördersatz beträgt bis zu 20% Zuschuss (15 % Grundförderung + 5% iSFP-Bonus) der nachgewiesenen Investitionskosten. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto!
4. Förderungen von Fachplanungen und Baubegleitung
Folgende Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG EM werden durch eine Fachplanung und Baubegleitung gefördert.
4.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Baubegleitungspflicht)
4.2 Anlagentechnik (außer Heizung - Baubegleitungspflicht)
4.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung
4.4 Heizungsoptimierung
Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Investition für Fachplanung und Baubegleitung.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000,- € für Ein- und Zweifamilienhäuser und auf 2.000,- € pro WE bei Mehrfamilienhäusern von drei und mehr Wohneinheiten (max. 20.000,- € pro Zuwendungsbescheid).
5. iSFP-Bonus
Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (siehe Energieberatung vor Ort) " geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist ein weiterer zusätzlicher Förderbonus von 5 % auf die oben genannten Fördersätze für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) möglich!
Den genauen Richtlinientext sowie das Verfahren der Antragsstellung als auch die Nachweisführung mit den weiteren technischen Mindestanforderungen (inkl. Listen für zugelassene Hersteller) sowie die förderfähigen Kosten können Sie der Internetseite www.bafa.de
Förderübersicht: Bundesförderung für effizienzte Gebäude (BEG)
Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die aktuellen und vollständigen Richtlinien sowie über die Verfügbarkeit von Fördermitteln!