Förderungen im BEG-EM:
Neue Förderrichtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Heizungstechnik in Verbindung erneuerbarer Energien ab 01.01.2021!
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Fördermittel für die Sanierung von Wohngebäuden 2021:
BEG EM | BEG WG | |||||
Förderung für einzelne Sanierungsmaßnahmen | Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus | |||||
BEG EM Zuschuss | BEG EM Kredit | BEG WG Zuschuss | BEG WG Kredit | |||
BAFA | KFW | KFW | KFW | |||
Ab 01.01.2021 | Bis 30.06.2021 | Ab 01.07.2021 | Bis 30.06.2021 | Ab 01.07.2021 | Bis 30.06.2021 | Ab 01.07.2021 |
Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | Effizient Sanieren | BEG Wohngeb. | |
Kredit Nr. 151/152 | Kredit Nr. 261/262 | Progr. Nr. 430 | Progr.-Nr. 461 | Progr.-Nr. 151/152 | Progr.-Nr. 261/262 | |
Zuschuss für Baubegleitung und Fachplanung | ||||||
BAFA BEG EM | KFW Nr. 431 | KFW BEG EM | KFW Nr. 431 | KFW BEG WG | KFW Nr. 431 | KFW BEG WG |
Überblick über die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 Prozent erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.
Hinweis zur Kumulierbarkeit mit KfW-Förderprogrammen:
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und ggf. von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die nach der Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.
Generelle übergreifende Hinweise:
- Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind auf 60.000,- € pro WE, Maßnahme und Jahr gedeckelt.
- Eigenleistungen sind generell nich mehr förderfähig. Materialkosten sind nur noch förderfähig, wenn diese durch Fachunternehmen eingebaut werden!
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2000,- € brutto, einschl. Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung (außer für Heizungsoptimierung = 300,- € brutto).
- Die Zuschussförderung wird befristet für 24 Monate zugesagt ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheides (Bewilligungszeitraum). Die Befristung lässt sich in Sonderfällen per Antrag auf 48 Monate verlängern.
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist muss die erfolgte Umsetzung der Maßnahme(n) nachgewiesen sein, d.h. spätestens nach 30 bzw. 54 Monaten.
- Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der Richtlinie sind zu beachten.
Geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM
Zusammenfassung der geförderten Einzelmaßnahmen im BEG-EM für Wohngebäude
1. Förderungen im Bereich der Gebäudehülle:
1.1. Dämmung von Außenwänden
1.2. Dämmung von Dachflächen
1.3. Dämmung von obersten Geschoßdecken
1.4. Dämmung von Bodenflächen
1.5. Austausch von Fenstern und Außentüren
1.6. Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz
2. Förderungen im Bereich Anlagentechnik (außer Heizung)
2.1. Erstmaliger Einbau von Lüftungsanlagen
2.2. Austausch von vorhanden Lüftungsanlagen
2.3. Optimierung von vorhanden Lüftungsanlagen
2.4. Einbau von "Efficiency Smart Home"
Bei den oben genannten Fördermaßnahmen unter Punkt 1 + 2 ist die Einbindung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen zwingend erforderlich!
3. Förderungen im Bereich Heizungstechnik
3.1 Erneuerbare Energien Hybridheizung
EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.
Die technischen Voraussetzungen für die Förderung der EE-Hybridheizung ergeben sich aus den technischen Voraussetzungen der Technologie-Komponenten.
Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
3.2 Gas-Hybridheizung
Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.
Technische Voraussetzungen für die Förderung der Gas-Hybridheizung:
- die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mind. 92 % erreichen
- eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
- der regenerative Wärmeerzeuger muss mind. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
Die Förderung beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten
3.3 "Renewable Ready"
"Renewable Ready" wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.
Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.
Technische Voraussetzungen für die Förderung der „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizung:
- der Maßnahme liegt das Konzept für die geplante Gas-Hybridheizung, die alle Technischen Voraussetzungen erfüllt, zu Grunde
- die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mind. 92 % erreichen
- eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert werden oder vorhanden sein
- die Umwandlung in eine Gas-Hybridheizung ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen
- ein Speicher für die künftige Einbindung des erneuerbaren Wärmeerzeugers muss installiert werden oder vorhanden sein. Ausnahmsweise kann in Nichtwohngebäuden auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55% dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird.
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.
3.8 Förderung von Heizungsoptimierung
3.8.1 Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
3.8.2 Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle.
3.8.3 Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
3.8.4 Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
3.8.5 Optimierung von Wärmepumpen
3.8.6 Dämmung von Rohrleitungen
3.8.7 Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und von gebäudenahen Wärmespeichern.
3.8.8 Einbau oder Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein so ist zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchzuführen.
Der Fördersatz beträgt 20% der nachgewiesenen Investitionskosten. Mindest-Investtitionssumme 300,00 € brutto!
4. Förderungen von Fachplanungen und Baubegleitung
Folgende Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG EM werden durch eine Fachplanung und Baubegleitung gefördert.
4.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Baubegleitungspflicht)
4.2 Anlagentechnik (außer Heizung - Baubegleitungspflicht)
4.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung
4.4 Heizungsoptimierung
Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Investition für Fachplanung und Baubegleitung.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5000,- € für Ein- und Zweifamilienhäuser und auf 2000,- € pro WE bei Mehrfamilienhäusern von drei und mehr Wohneinheiten (max. 20.000,- € pro Zuwendungsbescheid).
5. iSFP-Bonus
Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (siehe Energieberatung vor Ort) " geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist ein weiterer zusätzlicher Förderbonus von 5 % auf die oben genannten Fördersätze möglich!
Den genauen Richtlinientext sowie das Verfahren der Antragsstellung als auch die Nachweisführung mit den weiteren technischen Mindestanforderungen (inkl. Listen für zugelassene Hersteller) sowie die förderfähigen Kosten können Sie der Internetseite www.bafa.de
Förderübersicht: Bundesförderung für effizienzte Gebäude (BEG)
Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die aktuellen und vollständigen Richtlinien sowie über die Verfügbarkeit von Fördermitteln!