GModG 2026

Dienstleistungen auf Basis des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG 2026):

Erstellen von Energiebedarfsausweisen gemäß §§ 79 bis 88 des Gebäudemodernisierungsgesetzes 2026 für An-, Alt- und Umbauten. Des Weiteren Energiebedarfsnachweise mit allen erforderlichen Berechnungen laut GModG 2026 für den Neubau oder Bestandssanierung zum KFW-Effizienzhaus 85 EE/NH bis Effizienzhaus 70/55/40 EE/WPB/NH der KFW-Foerderbank (KfW „BEG-WG“ Programm- Nr. 261 für Alt- und Umbauten) incl. aller erforderlichen Sachverständigenbestätigungen.

Energiebedarfsausweis

Der Energiebedarfsausweis ist eine notwendige Ergänzung zum Bauantrag für Neubauten sowie Energiebedarfsberechnungen für KFW– Fördermittelanträge.

Das novellierte Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026) wurde am 10.07.2026 von der Bundesregierung mit den Maßgaben des Bundesrates verabschiedet und erschien am 28.07.2026 im Bundesgesetzesblatt. Sie tritt am 29.07.2026 mit der 1 Stufe in Kraft.

Das GModG 2026 vom 29.07.2026 ersetzt das GEG 2024 vom 01.01.2024. Das GModG 2026 tritt in mehreren Stufen in Kraft. Stufe 1 am 29.07.2026, Stufe 2 am 01.01.2027, Stufe 3 am 01.01.2028 und Stufe 4 am 01.01.2030! Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener gestaltet. 

Die Anforderungen nach GEG § 71 und §§ 71b-p und § 72 entfallen d. h. die Regelung, dass neue Heizungsanlagen mit mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden müssen, entfällt. Es ist somit der Einbau nahezu aller Arten von Wärmeerzeugern erlaubt.

Gleichzeitig tritt ab  01.01.2029 die Einführung einer sogenannten "Biotreppe" in Kraft, d. h. vorhandene und neue fossile Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, müssen sukzessive auf einem immer höheren Anteil von Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff umgestellt bzw. durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden (z. B. Einbau einer Lüftungsanlage mit WRG, Wärmepumpe, Pelletheizung o. ä.). Der Bioanteil staffelt sich wie folgt:

Ab 01.01.2029 mindestens 10 % Anteil,

ab 01.01.2030 mindestens 15 % Anteil,

ab 01.01.2035 mindestens 30 % Anteil und

ab 01.01.2040 mindestens 60 % Anteil.

Kontaktieren Sie mich für die Erstellung eines Angebotes zur Energieberatung für Ihr individuelles Bauvorhaben! 

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026)

 Weitere wesentliche Änderungen insbesondere für Vermieter und Mieter ist eine neue Kostenverteilung gem. § 5:

  • Vermieter und Mieter tragen ab 01.01.2028  zu je 50 % die entstehenden CO2-Kosten der fossilen Heizungsanlagen.
  • Vermieter und Mieter tragen ab 01.01.2028  zu je 50 % die entstehenden Netzentgelte bei Gasheizungen.
  • Vermieter und Mieter tragen ab 01.01.2029  bis 31.12.2039 zu je 50 % die entstehenden biogenen Brennstoffkosten bei Gas- und Ölheizungen.
  • Ab 01.01.2040 tragen Vermieter nur noch 30 % der biogenen Kosten für Gas- und Ölheizungen. 

Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) wird ab den 21.07.2026 angepasst (siehe hierzu die folgenden Seiten unter "Förderungen" !).

Insbesondere bei der Erneuerung der Heizungsanlage sollte vorab grundlich abgewogen werden, ob es nicht langfristig kostengünstiger ist mit rein erneuerbarer Energien zu heizen, als fossil mit biogenen Anteilen. Kontaktieren Sie mich für die Erstellung eines Angebotes zur Energieberatung für Ihr individuelles Bauvorhaben! 

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